Verschafft sich ein Unbefugter, ohne Erlaubnis der Eigentümer oder Bewohner, Zutritt zu einem Objekt (einer Immobilie), wird dieser unbefugte Zutritt als Hausfriedensbruch bezeichnet. Hausfriedensbruch kann zur Anzeige gebracht werden, auch, wenn nur die Absicht zum unerlaubten Eindringen in ein Objekt, einem Gebäude oder auf ein Grundstück erkennbar ist. Der Eigentümer oder Bewohner muss immer im Falle eines erkennbaren Versuchs des unerlaubten Eindringens davon ausgehen, dass sich eine Bedrohung oder eine Gefahrensituation ergeben wird. Nichteigentümer haben nur ein Betretungsrecht in einem Objekt, wenn für diese Bereiche ein gültiger Mietvertrag geschlossen wurde. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses erlischt auch das Betretungsrecht der zuvor angemieteten Bereiche. Es ergibt sich dann wieder der Sachverhalt des Hausfriedensbruches, wenn diese Bereiche unerlaubt betreten werden. Der Tatbestand des Hausfriedensbruch wird im Strafgesetzbuch unter dem §§ 123f oder § 123 (Grundtatbestand) oder § 124 (schwerer Hausfriedensbruch), geregelt.
Hausfriedensbruch
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