Geschäftsunfähig

Die Geschäftsunfähigkeit ist vom Gesetzgeber gesetzlich geregelt, die Definition findet sich im BGB § 104. Laut diesem Paragraphen sind nur Personen geschäftsunfähig, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder kein freier Wille mehr gebildet werden kann, weil die Geistestätigkeit aufgrund einer Erkrankung gestört ist, hierbei kann es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Geistesstörung sein, die ärztlich dokumentiert sein muss.

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