Betriebssanitäter

Betriebssanitäter können von Unternehmen oder Arbeitgebern freiwillig eingestellt werden, um eine schnelle Notfallversorgung von Angestellten und Besuchern gewährleisten zu können, es kann aber auch eine gesetzliche Verpflichtung geben. Laut § 27 BGV A1 muss ein Betriebssanitäter nach gesetzlicher Vorgabe eingestellt werden, wenn auf einer Baustelle täglich mehr als 100 Arbeiter tätig, oder in einem Gebäude mehr als 1500 Angestellte verzeichnet sind. Selbst, bei der freiwilligen Beschäftigung von einem Betriebssanitäter können Arbeitgeber und Unternehmer Kosten sparen. Notfälle passieren nicht nur auf Baustellen schnell, sondern auch in anderen Arbeitsbereichen. Ist bei einem Notfall zeitnah ein sachkundig handelnder Betriebssanitäter zur Stelle, um Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können, werden zumeist lang andauernde Infektionen oder Folgeerkrankungen, nach Verletzungen, ausgeschlossen. Arbeiter und Angestellte, die bei Unfällen, Notfällen und Erkrankungen durch einen Betriebsarzt und Betriebssanitäter umfassend betreut werden, haben weniger Fehl- und Krankentage, wie Arbeiter und Angestellte, die in Betrieben ohne Betriebssanitäter, arbeiten.

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